BGH XI ZR 166/14: Entgelt für Ersatz-EC-Karte
Mit Urteil vom 20.10.2015 (Verweis auf die Pressemitteilung) hat sich der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank verankerte Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzkarte dann nicht zulässig ist und gegen § 307 Abs. 3 BGB verstößt, wenn die Altkarte aufgrund einer Sperrung nach § 675k Abs. 2 BGB erfolgt. Hiernach hat die kontoführende Bank die Pflicht, nach einer Verlust- oder Diebstahlsmeldung die Karte unverzüglich zu sperren. Die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgt somit nicht "auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)", sondern ist unmittelbare Pflicht der Bank.
Geklagt hatte vorliegend der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank, die eine pauschale Gebühr von 15,00 Euro verlangte. Viele weitere Banken dürften in ihren AGB ähnliche Formulierungen, wie die nun von dem BGH beanstandete, verwenden.
Achtung: Weiterhin ist das Entgelt allerdings "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." Auch in den AGB kann damit die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für Ersatzkarten nach einer Namensänderung (z.B. Heirat) oder nach einer Beschädigung der Karte wirksam vereinbart werden.